Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB), Zahlungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte mit unseren Kunden („Besteller“).
1.2 Sie gelten automatisch auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, sowie zukünftig vereinbarten oder zu vereinbarenden Leistungen, ohne dass es hierzu in jedem Einzelfall des besonderen Hinweises bedarf.
1.3 Entgegenstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, Email, Fax).
1.5 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Verbraucher i.S. des § 13 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Aufträge, Vertragsänderungen und Ergänzungen, Nebenabreden und Auskünfte bedürfen der Schriftform.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, so denn nichts anderes erklärt ist.
2.3 Angebote der Besteller i.S.d. § 145 BGB sind 4 Wochen nach ihrem Zugang bei uns verbindlich und können in dieser Zeit von uns angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.4 Die Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen einschließlich Gewichts- u. Maßangaben sind und bleiben unser Eigentum und sind nur Annäherungsangaben und nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart.
§ 3 Preise
3.1 Soweit nicht anders angeboten und vereinbart, sind unsere Preise Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ab Werk bzw. Lager, ausschließlich Verpackung und Versand.
3.2 Wir sind berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragserteilung und Erfüllung mehr als 2 Monate liegen und in dieser Zeit sich die Produktionskosten, z.B. die Energiepreise, das Material, die Rohstoffe, der Lohn, etc. erhöht haben. Es gelten dann die Preise im Zeitpunkt der Erfüllung.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse/ Nachnahme durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.2 Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Forderung nicht innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungsdatum gezahlt ist. Im Verzugsfall stehen uns, vorbehaltlich des Nachweises eines weiteren Verzugsschadens, die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4.3 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4 Im Falle eines Zahlungsverzuges, auch aufgrund eines anderen Vertragsverhältnisses, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
§ 5 Lieferbedingungen
5.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung, freigegebener/freigegebenen Zeichnung(en), ggfs. weiterer erforderlichen Unterlagen, wie behördlicher Genehmigungen, und - soweit Abschlagszahlungen bzw. Vorabzahlungen vereinbart sind - mit dem Eingang dieser auf unserem Konto. 5.3 Die vereinbarte Lieferfrist ist mit der Versendung oder Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten. 5.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. 5.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir nur nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung beschränkt nach Maßgabe von § 7. 5.5 Kommt der Besteller in Verzug oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang unserer Rechnung oder Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens mit Versendung auf den Besteller über.
5.6 Im Falle der Versendung wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung vertraglich übernommen haben.
5.7 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.8 Die Versendung erfolgt auf das Risiko des Bestellers ohne Transportversicherung, es sei denn, der Besteller beauftragt uns schriftlich zum Abschluss einer solchen auf seine Kosten.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt - soweit gesetzlich zulässig - 12 Monate ab Gefahrübergang oder Annahmeverzug des Bestellers. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
6.2 Für unrichtige Lieferungen gilt 6.1 entsprechend; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
6.3 Die Weiterverarbeitung / der Einbau der Ware gilt als Mangelrügeverzicht, sofern der Mangel erkennbar war.
6.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.5 Unsere Haftung entfällt - bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglichen Zweck nicht mindern und für die Teile, die durch ihre Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen; als unerhebliche Mängel gelten auch geringfügige Mengenabweichungen; - bei Mängeln, die auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind, bzw. die nach Feststellung eines Fehlers, der weitere Mängel verursacht, weiterverwendet werden; - bei Mängeln, die auf unsachgemäße Verwendung, Veränderungen in der Konstruktion, falsche Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind. Bei Ausführungsänderungen kann die Gültigkeit von Güte- und Prüfzeichen eingeschränkt werden oder ganz entfallen, worauf der Besteller hiermit hingewiesen ist.
6.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten.
6.7 Gehört die Montage zum Auftragsumfang, gilt die Lieferfrist (vgl. § 5) nur, wenn bestellerseitig alle erforderlichen Vorarbeiten vor Ort erbracht sind, so dass eine verzögerungslose Montage erfolgen kann. Der Besteller haftet für die Mangelfreiheit der Vorgewerke und entbindet uns von jeglicher Prüfung derselben.
6.8 Unser Werk gilt, sofern wir die Montage schulden, eine Woche nach Fertigstellung der Montage, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme als abgenommen.
6.9 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 7 Haftung
7.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
7.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
7.3 Soweit wir gemäß § 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.4 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.5 Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.6 Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Erläuterungen, Gewichte, Maße in unseren Unterlagen sind unverbindlich und begründen keine Haftung, soweit nicht anders vereinbart.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Besteller ist weiter verpflichtet, diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Dies ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen solche Versicherungen tritt der Besteller an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.5 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand - salvatorische Klausel
9.1 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, Industriestraße 3, 35796 Weinbach - Gräveneck.
9.2 Soweit nicht anders vereinbart ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
9.3 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
9.4 Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
HAKA-Metallwarenfabrik Hans Kappes GmbH
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